AGB & Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Diese nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte mit der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG, im folgenden Verkäufer genannt. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sind keine Eigenschaftszusicherungen.


Eine Abbedingung der Schriftform ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

 

§ 3 Preise und Nebenkosten

Preise gelten ab dem nächsten Auslieferungslager des Verkäufers und verstehen sich rein netto. Veranlasst der Verkäufer die Versendung für den Käufer, hat der Käufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, sofern keine besondere Anweisung des Käufers vorliegt. Bei Empfang einer beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, auch für den Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, die erforderlichen Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen und dem Verkäufer unverzüglich schriftlich hierüber Anzeige zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Verlust von Ware während der Beförderung.

 

§ 4 Lieferung

Alle auch schriftlich angegebenen Liefertermine sind immer unverbindlich. Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt auch für alle anderen Fälle, in denen durch Behinderung, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten ist, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er ausdrücklich eine Lieferfrist als bindend vereinbart hat, diese von dem Verkäufer nicht eingehalten wird, er schriftlich eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit dem Zugang der Nachfristsetzung bei uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Verkäufers. In diesem Falle sind wir berechtigt Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.

 

§ 6 Gewährleistung

Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eintreffen der Ware, spätestens 10 Tage, am Bestimmungsort beim Verkäufer schriftlich angezeigt wird oder wenn der Käufer die Ware weiter veräußert. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

Soweit der Käufer seine Mängelrechte ordnungsgemäß ausgeübt hat, kann er für fehlerhafte oder den vereinbarten Bedingungen nicht entsprechende Waren kostenfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl des Verkäufers verlangen. Falls eine Ersatzlieferung unmöglich ist oder sie mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist, ist der Käufer auf die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt verwiesen. Weitergehende Ansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadenersatzansprüche, soweit diese nicht auf arglistige Täuschung, das Fehlen ausdrücklich vertraglich zugesicherter Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder die Verletzung von Hauptleistungspflichten gestützt werden oder anderweitig gesetzlich zwingend gehaftet wird.

 

§ 7 Zahlung

Alle Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.

 

Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen eingestellt werden, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und den Scheck zurückzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit der Bezahlung anderer Lieferungen im Verzug ist. In diesen Fällen kann der Verkäufer außerdem Vorauszahlung und Sicherheitsleistungen verlangen.


Verlangt der Verkäufer überdies Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so bemisst sich der Schaden ohne weitere Feststellung auf 30 % des Nettoverkaufspreises. Dem Käufer bleibt es unbenommen, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund oder anderer Abzüge sind unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist. Zur Zurück-behaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Ver-tragsverhältnis berechtigt.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen frei geben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

 

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum.
Der Käufer ist, sofern er Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Er ist jedoch nur berechtigt, die Ware an Endverbraucher weiter zu verkaufen. Eine Weiterveräußerung an Wiederkäufer ist ausdrücklich nicht gestattet. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 9 Schutzrechte

Für Ware, die nicht nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt ist, versichern wir, dass diese nach unserem besten Wissen keine in den Vereinigten Staaten oder Europa für die Ware selbst bestehenden Patente verletzt. Die Gewährleistung gilt jedoch nicht für die Verwendung der Ware in Verbindung mit anderer Ware oder anderem Material oder beim Einsatz bei Prozessen oder der Herstellung von Produkten.

 

Erhält der Käufer Kenntnis von Forderungen, dass die Ware in den Vereinigten Staaten oder Europa bestehende Patente verletzt, informiert er uns unverzüglich schriftlich davon und unterstützt uns mit Informationen und Hilfeleistungen und überträgt uns die ausschließliche Zuständigkeit zur Bewertung, Verteidigung und Beilegung der Forderung.

 

Der Käufer stellt uns von allen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund bei angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter sowie Forderungen auf der Grundlage der Produkthaftung oder Gewährleistung frei, soweit die bei uns produzierten oder verkauften Sachen nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt worden sind. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

 

§ 10 Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge, Vertragsstrafe

Dem Käufer ist es untersagt, vertrauliche Informationen zum Vertragsgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiterzugeben. Alle Beschreibungen, Zeichnungen, Entwürfe, Materialinformationen, Herstellungs- und Prozessdaten sowie sonstige Informationen des Verkäufers an den Käufer sind das alleinige und ausschließliche Eigentum des Verkäufers. Der Käufer erklärt sein Einverständnis, diese Unterlagen nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Verkäufers zu vervielfältigen, zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben. Auf Forderung des Verkäufers sind die Unterlagen im Zuge der Erbringung oder nach Abschluss der Leistung des Verkäufers an diesen zurückzugeben. Dies gilt auch nach Stornierung, Beendigung, Erfüllung oder Abschluss des konkreten Vertrages.

 

Alle Formen, Werkzeuge und Ausrüstungen („Werkzeug“) für die Herstellung von Waren der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG stellen unabhängig davon, ob die Bezahlung durch den Käufer oder den Verkäufer erfolgt, Geschäftsgeheimnisse und geschützte Technologie des Verkäufers dar, der das alleinige Nutzungsrecht daran besitzt.


Für die Herstellung von Waren der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG benutzte Werkzeuge können aus der Produktionsstätte des Verkäufers nicht entfernt werden.

 

Der Käufer erhält keine Informationen zu Gebrauch, Größe, Gestaltung usw. von Werkzeugen vor, während oder nach Abschluss des Auftrages für die Vertragsware. Entwurf und Herstellungsmethode von Werkzeugen für Waren der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG bleiben Eigentum des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers zerstört der Verkäufer vom Käufer bezahlte oder bereit gestellte Werkzeuge für die Herstellung von Waren der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG und übergibt dem Käufer eine notarielle beglaubigte Bestätigung der Durchführung bei Aufforderung des Käufers.

 

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Paragraphen verwirkt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR.

 

§ 11 Datenschutz

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendige Daten mittels einer EDV gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden.

 

Der Kunde willigt ein, dass alle notwendigen vertragsbezogenen Daten an unseren Factor weitergeleitet werden, soweit dies nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung zulässig ist.

 

§ 12 Haftungsbeschränkung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

 

  • Verletzung der Hauptleistungspflichten
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Produkthaftung

 

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese bemisst sich in der Regel nach dem jeweiligen Wert der Lieferung.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover, sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelung zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.

 

§ 14 Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen
Sämtliche Geschäfte einschließlich Scheckgeschäften, unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht. Die Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

 

Bei Lieferung ins Ausland kann der Verkäufer Vorauszahlung oder Akkreditiv (L/C) verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D). Die Zahlung erfolgt in Euro.


Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Vertragsdurchführung und Lieferung trägt der Besteller, ausgenommen Steuern, die von dem Sitzland des Verkäufers erhoben werden.


Wir sind berechtigt, gegen den Besteller auch in dessen Heimatland Klage zu erheben. Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts ablehnt, unterliegt das gesamte Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UN-Kaufrechts unter Beachtung der in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen.

 

Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Besteller im Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges geltend zu machen. Das Verfahren ist bei der Industrie- und Handelskammer Hannover nach den Regeln der UN-Schiedsgerichtsordnung durchzuführen.

 

Stand: August 2010

§ 1 Allgemeines

Diese nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG, im folgenden Besteller genannt. Alle Angebote, Bestellungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Annahme der Angebote oder Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten diese Bedingungen ebenfalls als angenommen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von Bestellungen des Bestellers gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis mit den Einkaufsbedingungen des Bestellers.
Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen für uns stets kostenfrei.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Aufträge des Bestellers sind schriftlich zu bestätigen und gelten dann als Angebot des Lieferanten. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. In jedem Fall kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Bestellers zustande. Die Schriftform kann nur schriftlich abbedungen werden.

 

§ 3 Preise und Nebenkosten

Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle und einschließlich Verzollung. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen sind dem Besteller in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung zu übermitteln.

 

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

In der Bestellung angegebene Liefertermine sind verbindlich. Lieferungen sind dem Besteller vorher durch Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Auftragsnummer des Bestellers zu tragen. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 10 % des Warenwertes. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

Bei vorfristiger Anlieferung ist der Besteller berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sieht er davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im übrigen geht die Gefahr erst auf den Besteller über, sobald die Sendung an dem Versandort an die empfangszuständige Person übergeben worden ist.

 

§ 5 Gewährleistung

Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen. Der Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei Auftragserteilung vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

 

Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller zur Nachbesserung des Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung wird der Lieferant vom Besteller hiervon schriftlich unterrichtet.

 

Der Besteller ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.


Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen, z.B. für Teile welche zum Einbau in ein Bauwerk (komplexe Maschinenanlage) bestimmt sind, bleibt unberührt.


Der Lieferant stellt den Besteller von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

 

Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen 10 Jahre ab Lieferdatum.

 

§ 6 Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

 

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ein.

 

§ 7 Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich diese nach Beendigung des Auftrages zu übergeben und uns kostenfrei das lastenfreie Eigentum sowie das ausschließliche unwiderrufliche Nutzungsrecht zu übertragen.
  3. Im Falle der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten in Ziffer 1. dieses Paragraphen zahlt der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Einwendungen

Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen schriftlicher Einwilligung abtreten.


Der Lieferant kann gegenüber den Ansprüchen des Bestellers nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Zurückbehaltungsrechte kann er zudem nur wegen des jeweils selben Gegenstandes einwenden.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Besteller als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:

 

  • Verletzung der Hauptleistungspflichten
  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

 

In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Wert der Lieferung, welche in Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis steht.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover, sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelung zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.

 

§ 11 Auslandsgeschäfte

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, auch im Heimatland des Lieferanten gegen diesen Klage zu erheben. Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts verneint, unterliegt das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UN-Kaufrechts unter Beachtung der in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen.

 

Stand: August 2010

Hiermit weisen wir Sie, im Rahmen der Informationspflicht für SVHC, darauf hin, dass an Sie gelieferte Produkte den Stoff Blei (Pb; CAS-Nr. 7439-92-1) enthalten. Der Stoff ist seit Juni 2018 als fortpflanzungsgefährdend gem. Artikel 57c der REACH-Verordnung eingestuft.

 

Bitte beachten Sie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 505) beim Umgang mit den gelieferten Produkten. Diese können Sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hier abrufen:

Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)…

 

Produkte aus den nachfolgenden Rohmaterialien sind betroffen:

 

Aluminiumlegierungen

EN NummerBleianteil in Massenprozent
EN AW-20070,8 – 1,5%
EN AW-60260,4%

 

Kupferlegierungen

WerkstoffBleianteil in Massenprozent
CuZn37Mn3AlPbSi0,2 – 0,8%
CuZn39Pb32,5 – 3,0%
CuZn39Pb21,6 – 2,5%