AGB & Einkaufsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Stand November 2024
§ 1 Allgemeines
(1) Diese nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte mit der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG, im folgenden Verkäufer genannt. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Verkäufer dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Annahmeerklärungen und Bestellungen durch den Käufer gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertragsschluss bedarf der Annahme des Verkäufers in Textform.
(3) Änderungen des Vertrags bedürfen ebenfalls der Textform. Eine Abbedingung der Textform ist ebenfalls nur in Textform möglich.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sind keine Eigenschaftszusicherungen.
(5) Dem Verkäufer bleibt bei Anfertigungsteilen eine Änderung der Liefermenge durch Über- oder Unterlieferung von bis zu 10 % vorbehalten, sofern diese Änderung für den Käufer zumutbar ist. Der Kaufpreis ändert sich hierdurch nicht.
§ 3 Preise und Nebenkosten
(1) Preise gelten ab dem nächsten Auslieferungslager des Verkäufers und verstehen sich rein netto.
(2) Veranlasst der Verkäufer die Versendung für den Käufer, hat der Käufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Der Versand erfolgt in handelsüblicher Weise zu marktüblichen Bedingungen.
§ 4 Lieferung
(1) Alle, auch schriftlich angegebene, Liefertermine sind immer unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben.
(2) Änderungen von Lieferterminen, insbesondere von verbindlichen Lieferterminen, durch den Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Textform.
(3) Verzögerungen infolge höherer Gewalt, hierzu gehören insbesondere Streik, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom noch nicht erfüllten Vertrage zurückzutreten.
Das gleiche gilt auch für alle anderen Fälle, in denen durch Behinderung, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten ist, die Lieferung verzögert oder unmöglich wird.
(4) Für den Eintritt des Lieferverzugs ist in jedem Fall eine Mahnung in Textform durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung von über die Pauschale hinausgehenden Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Eine über Abs. 4 hinausgehende Vertragsstrafe bei Lieferverzug ist ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist das nächstgelegene Lager des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder eines Unterlieferanten verlassen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Verkäufers.
(3) In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt Lagergeld in angemessener Höhe zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften, insb. gem. § 377 HGB, ausgeschlossen.
(2) Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer den Mangel unverzüglich angezeigt, kann er Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Wahl des Verkäufers verlangen. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(3) Bei Empfang einer beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, auch für den Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, die erforderlichen Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen und dem Verkäufer unverzüglich schriftlich hierüber Anzeige zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für den Verlust von Ware während der Beförderung.
§ 7 Zahlung
(1) Alle Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet, die Annahme erfolgt jedoch stets nur zahlungshalber.
(2) Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort zu entrichten.
(3) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit der Bezahlung anderer Lieferungen im Verzug ist. In diesen Fällen kann der Verkäufer außerdem Vorauszahlung und Sicherheitsleistungen verlangen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gemäß Abs. 1 kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(5) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund oder anderer Abzüge sind unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten, die der Verkäufer auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Er ist jedoch nur berechtigt, die Ware an Endverbraucher weiter zu verkaufen. Eine Weiterveräußerung an Wiederverkäufer ist ausdrücklich nicht gestattet. Sämtliche aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit Zahlungen in Verzug befindet. Der Käufer ist dann verpflichtet, Namen, Anschrift und Forderungshöhe aller Personen mitzuteilen, an welche die Vorbehaltsware durch ihn veräußert wurde. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Solange der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(4) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Insolvenzantragstellung – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Schutzrechte
(1) Sofern der Verkäufer Ware nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen herstellt, versichert der Käufer, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte dem Verkäufer unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist der Verkäufer – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein –berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen.
(2) Erhält der Käufer Kenntnis von Forderungen, dass die Ware in den Vereinigten Staaten oder Europa bestehende Patente verletzt, informiert er den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon und unterstützt den Verkäufer mit Informationen und Hilfeleistungen.
(3) Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Forderungen, die von Dritten gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, bei angeblichen Verletzungen von Rechten Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund unverzüglich frei, soweit die bei dem Verkäufer produzierten oder verkauften Sachen nach Entwürfen, Beschreibungen oder Anweisungen des Käufers hergestellt worden sind. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 10 Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge, Vertragsstrafe
(1) Dem Käufer ist es untersagt, vertrauliche Informationen zur Ware, u.a. Kostenanschläge, Entwürfe und Zeichnungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiterzugeben. Alle Beschreibungen, Zeichnungen, Entwürfe, Materialinformationen, Herstellungs- und Prozessdaten sowie sonstige Informationen des Verkäufers an den Käufer sind das alleinige und ausschließliche Eigentum des Verkäufers. Der Käufer erklärt sein Einverständnis, diese Unterlagen nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Verkäufers zu vervielfältigen, zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben.
Auf Forderung des Verkäufers sind die Unterlagen an diesen zurückzugeben.
(2) Alle Formen, Werkzeuge und Ausrüstungen („Werkzeug“) für die Herstellung von Waren des Käufers stellen Geschäftsgeheimnisse und geschützte Technologie des Verkäufers dar, der das alleinige Nutzungsrecht daran besitzt.
(3) Der Käufer erhält keine Informationen zu Gebrauch, Größe, Gestaltung usw. von Werkzeugen vor, während oder nach Abschluss des Auftrages für die Vertragsware. Entwurf und Herstellungsmethode von Werkzeugen für Waren des Käufers bleiben Eigentum des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers zerstört der Verkäufer vom Käufer bezahlte oder bereit gestellte Werkzeuge für die Herstellung von Waren des Verkäufers.
(4) Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Paragraphen verwirkt der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzendem Schaden anzurechnen. Dem Käufer ist der Nachweis, dass dem Verkäufer kein Schaden entstanden ist, gestattet.
§ 11 Haftungsbeschränkung und Verjährung
(1) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 12 Auslandsgeschäfte
(1) Hat der Käufer seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
(2) – Sämtliche Geschäfte zwischen dem Käufer und Verkäufer, einschließlich Scheckgeschäften, unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht. Die Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen, vorbehaltlich zwingender international-privatrechtlicher Vorschriften.
(3) – Bei Lieferung ins Ausland kann der Verkäufer Vorauszahlung oder Akkreditiv (L/C) verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D). Die Zahlung erfolgt in Euro.
(4) – Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Vertragsdurchführung und Lieferung trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die von der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.
(5) – Der Verkäufer ist wahlweise berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis im Schiedsgerichtsverfahren geltend zu machen. Leitet der Verkäufer das Schiedsgerichtsverfahren ein, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das Verfahren ist bei der Industrie- und Handelskammer Hannover nach den Regeln der UN-Schiedsgerichtsordnung durchzuführen. Der Verhandlungsort liegt in Hannover.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Hannover, sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelung zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.
§ 1 Allgemeines
Diese nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Wieland Antriebstechnik GmbH & Co. KG, im folgenden Besteller genannt. Alle Angebote, Bestellungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Annahme der Angebote oder Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten diese Bedingungen ebenfalls als angenommen. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von Bestellungen des Bestellers gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies als Einverständnis mit den Einkaufsbedingungen des Bestellers.
Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen für uns stets kostenfrei.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Aufträge des Bestellers sind schriftlich zu bestätigen und gelten dann als Angebot des Lieferanten. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. In jedem Fall kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Bestellers zustande. Die Schriftform kann nur schriftlich abbedungen werden.
§ 3 Preise und Nebenkosten
Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten Empfangsstelle und einschließlich Verzollung. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen sind dem Besteller in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen und Daten nach Lieferung zu übermitteln.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
In der Bestellung angegebene Liefertermine sind verbindlich. Lieferungen sind dem Besteller vorher durch Versandanzeige anzukündigen, in welcher Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Auftragsnummer des Bestellers zu tragen. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 10 % des Warenwertes. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bei vorfristiger Anlieferung ist der Besteller berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzuschicken. Sieht er davon ab, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im übrigen geht die Gefahr erst auf den Besteller über, sobald die Sendung an dem Versandort an die empfangszuständige Person übergeben worden ist.
§ 5 Gewährleistung
Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe des Gesetzes, im übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen. Der Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei Auftragserteilung vom Besteller vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller zur Nachbesserung des Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung wird der Lieferant vom Besteller hiervon schriftlich unterrichtet.
Der Besteller ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.
Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen, z.B. für Teile welche zum Einbau in ein Bauwerk (komplexe Maschinenanlage) bestimmt sind, bleibt unberührt.
Der Lieferant stellt den Besteller von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen 10 Jahre ab Lieferdatum.
§ 6 Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Lieferanten oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ein.
§ 7 Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen
- Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge, Modelle Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
- Der Lieferant verpflichtet sich diese nach Beendigung des Auftrages zu übergeben und uns kostenfrei das lastenfreie Eigentum sowie das ausschließliche unwiderrufliche Nutzungsrecht zu übertragen.
- Im Falle der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten in Ziffer 1. dieses Paragraphen zahlt der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Einwendungen
Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen den Besteller nur mit dessen schriftlicher Einwilligung abtreten.
Der Lieferant kann gegenüber den Ansprüchen des Bestellers nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Zurückbehaltungsrechte kann er zudem nur wegen des jeweils selben Gegenstandes einwenden.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Besteller als auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf:
- Verletzung der Hauptleistungspflichten
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
In jedem Falle ist die Eintrittspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Wert der Lieferung, welche in Zusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis steht.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Hannover, sofern der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Soweit einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelungen möglichst nahestehende wirksame Regelung zu treffen. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt davon unberührt.
§ 11 Auslandsgeschäfte
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, auch im Heimatland des Lieferanten gegen diesen Klage zu erheben. Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts verneint, unterliegt das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UN-Kaufrechts unter Beachtung der in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen.
Stand: August 2010
Hiermit weisen wir Sie, im Rahmen der Informationspflicht für SVHC, darauf hin, dass an Sie gelieferte Produkte den Stoff Blei (Pb; CAS-Nr. 7439-92-1) enthalten. Der Stoff ist seit Juni 2018 als fortpflanzungsgefährdend gem. Artikel 57c der REACH-Verordnung eingestuft.
Bitte beachten Sie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 505) beim Umgang mit den gelieferten Produkten. Diese können Sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hier abrufen:
Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)…
Produkte aus den nachfolgenden Rohmaterialien sind betroffen:
Aluminiumlegierungen
EN Nummer | Bleianteil in Massenprozent |
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EN AW-2007 | 0,8 – 1,5% |
EN AW-6026 | 0,4% |
Kupferlegierungen
Werkstoff | Bleianteil in Massenprozent |
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CuZn37Mn3AlPbSi | 0,2 – 0,8% |
CuZn39Pb3 | 2,5 – 3,0% |
CuZn39Pb2 | 1,6 – 2,5% |